Formulare und Anträge
Formulare und Anträge könnt ihr hier herunterladen und entweder bei uns im AStA-Infopunkt Mensa 1 abgegeben, uns mailen info@asta.uni-kiel.de oder per Post an “AStA Universität Kiel, Westring 385, 24118 Kiel” schicken.
Das Formular für das Semesterticket für Externe ist aktuell nur auf Anfrage per Mail an buero@asta.uni-kiel.de erhältlich.
Formulare und Anträge als Download
AStA-Antrag:
Der AStA kann für studentische Projekte finanzielle Unterstützung von bis zu 150,- Euro beschließen. Ebenso beschließt der AStA auf seiner Sitzung über grundsätzliche Unterstützung von Projekten, beispielsweise in Form von Öffentlichkeitsarbeit (Social Media, etc.). Dazu ist eine Antragstellung bis spätestens vier Tage vor der entsprechenden AStA-Sitzung notwendig (aktuell also: montags, 14 Uhr). Die Anträge können an buero@asta.uni-kiel.de geschickt werden oder direkt im AStA Informationsbüro abgegeben werden. Es empfiehlt sich, bei Finanzanträgen im Vorfeld zum Finanzreferat des AStA unter finanzen@asta.uni-kiel.de Kontakt aufzunehmen zwecks Beratung zur Antragstellung.
Antrag auf Erstattung des Semesterbeitrags:
Unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Auszug Beitragssatzung) können der AStA-Beitrag und/oder das Semesterticket zurückgegeben und erstattet werden. Die Fristen dafür endet grundsätzlich mit Ablauf des ersten Semestermonats (April/Oktober)!
Ausnahme 1: Bei Exmatrikulation kann der Antrag bis zum 31.03. bzw. 30.09. eingereicht werden, unter der Maßgabe, dass die Exmatrikulation spätestens im ersten Semestermonat (April/Oktober) erfolgte.
Ausnahme 2: Anträge auf Rückerstattung aufgrund eines sozialen Härtefalls müssen inkl. der erforderlichen Nachweise spätestens einen Monat nach Ablauf der RÜCKMELDEFRIST im AStA eingehen.
Der Antrag ist im AStA-Infopunkt Mensa 1 abzugegeben oder uns per Post an “AStA Universität Kiel, Westring 385, 24118 Kiel” zu schicken oder zu faxen an 0431/880-1721.
Auszug Beitragssatzung (Stand 11.06.19):
§ 4 Erstattung des gesamten Studierendenschaftsbeitrages
1. Studierenden, die sich bis zum Ende des ersten Monats des jeweiligen Semesters, April oder Oktober, exmatrikulieren, die exmatrikuliert werden oder deren Immatrikulationzurückgenommen oder widerrufen wird; dem Antrag ist eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung der CAU beizufü gen:
2. Studierenden, die fü r das betreffende Semester beurlaubt sind; dem Antrag ist eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung der CAU beizufü gen.
Folgenden Studierenden wird der Teilbeitrag fü r das Semesterticket auf Antrag erstattet:
§ 5 Beitragserstattung des Teilbeitrages fü r das Semesterticket
1. Studierenden mit Behinderung, die nach §§ 69 Absatz 5, 145 ff. SGB IX unentgeltlich zubefö rdern und im Besitz eines entsprechenden Ausweises sind; dem Antrag ist eine Kopie des Ausweises beizufü gen;
2. Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung des öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen kö nnen und entsprechende Nachweise erbringen;
3. Studierenden, die sich fü r ihr Studium oder ihre Promotion dauerhaft an einer Einrichtungaußerhalb des Semesterticket-Einzugsbereiches aufhalten mü ssen (z.B. fü r ein Praktikum oder einen Auslandsaufenthalt); dem Antrag ist eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung der Einrichtung bzw. der Praktikumsstelle beizufü gen;
4. Studierenden, die ihren Beitrag an einer anderen Kieler Hochschule zu der dortigenStudierendenschaft entrichten; dem Antrag ist eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung der anderen Hochschule beizufü gen.
(1) Studierenden, die das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach den Vorgaben dieser Satzung nachweisen, kann der auf gem. §§ 72 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Hs. 2, 74 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 HSG entfallende Anteil des Studierendenschaftsbeitrages ganz oder teilweise nach den folgenden Vorgaben erstattet werden.
§ 6 Beitragserstattung in Härtefällen
(1) Studierenden, die das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach den Vorgaben dieser Satzung nachweisen, kann der auf gem. §§ 72 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Hs. 2, 74 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 HSG entfallende Anteil des Studierendenschaftsbeitrages ganz oder teilweise nach den folgenden Vorgaben erstattet werden.
(2) Sind die anzurechnenden monatlichen Einnahmen des Antragstellers iSd § 6a abzüglich der abzugsfähigen Aus- gaben iSd § 6b (verfügbares Einkommen) kleiner oder gleich der Einnahmegrenze nach § 6c, so ist der Semesterbeitrag vollständig zu erstatten.
(3) Ist das verfügbare Einkommen größer als die Einnahmegrenze, aber kleiner als die Einnahmegrenze zuzüglich eines Sechstels des Semesterbeitrags, ist das sechsfache der Differenz zwischen der Einnahmegrenze zuzüglich eines Sechstels des Semesterbeitrags und dem verfügbaren Einkommen zu erstatten.
(4) Eine Erstattung erfolgt nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 7.
(5) Auf eine Erstattung wegen des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte findet § 3 Abs. 2 keine Anwendung.§ 6a Einnahmen im Sinne dieser Ordnung
(1) Für die Berechnung der Einnahmen nach dieser Satzung sind nur die tatsächlichen Einnahmen des antragstellenden Haushalts im Antragsmonat und den zwei vorhergehenden Monaten maßgeblich.
(2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, ihre Einnahmen- und Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß darzulegen. Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner*innen sind die Einnahmen und das Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner*innen zu berücksichtigen. Davon ist abzusehen bei einer Erklärung nach § 6 Abs.2 d S.1. Die antragstellende Person hat in angemessenem Umfang zur Entlastung ihrer finanziellen Situation beizutragen. Hinderungsgründe für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, insbesondere der Erziehung von Kindern unter drei Jahren, chronische Krankheiten und körperlich Behinderungen und/oder psychische Beeinträchtigungen werden nach billigem und pflichtgemäßem Ermessen von den Antragsbearbeiter*innen anerkannt.
(3) Anzurechnende monatliche Einnahmen sind:
a) Das Einkommen der antragstellenden Person und der*des Partner*in,
b) Stipendien, Studienkredite und sonstige Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen,
c) Staatliche oder halbstaatliche Leistungen (z.B. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Wohngeldgesetz und der gesetzlichen Rentenversicherungen, das Elterngeld und Erziehungs- geld),
d)Unterhaltsleistungen,
e)Kapitaleinkünfte,
f) Kindergeld, sofern es für die antragstellende Person, an sie selbst, gezahlt wird
(4) Voll angerechnet werden im Fall von Absatz 3 Buchstabe d Unterhalsleistung von Dritten an die antragstellende Person, sowie durch Eltern, geschiedene oder getrennt lebende Partner*innen oder durch andere Personen. Ausgenommen hiervon sind Unterhaltsleistungen von Vätern und Mütter, der mit im Haushalt der antragstellenden Person lebenden Kinder.§ 6b Abzugsfähige Ausgaben
Von den Einnahmen abzugsfähige Ausgaben sind:
a) die Kaltmiete,
b) die Nebenkosten inklusive der Kosten der Strom- und sonstigen Energieversorgung sowie die Kosten des Internetanschlusses anteilig an den Gesamtjahreskosten,
c) der Beitrag für nach dem Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Versicherungen,
d) unvorhergesehene, unverschuldete Sonderausgaben und
e) sonstige individuelle Belastungen, die nicht hinreichend durch die Einnahmegrenze des
§ 6c dargestellt werden.
f) laufende Raten und Zinslasten von Krediten und Darlehen zur Studienfinanzierung
Das Vorliegen von Sonderausgaben nach lit. d) und sonstigen individuellen Belastungen nach lit. e) ist auf geeignete Weise nachzuweisen und zu begründen. Über das Vorliegen entscheidet die Härtefallkommission nach pflichtgemäßem Ermessen.§ 6c Einnahmegrenze
(1) Als Einnahmegrenze gilt der Betrag von 85 von Hundert des BAföG-Bedarfs nach § 13 Absatz 1 Nr.2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
(2) Weiterhin erhöht sich diese Einnahmegrenze für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche um 17 von Hundert des in § 28 des SGB XII unter Bezugnahme der Anlage zu § 28 und des RBEG festgelegten Regelsatzes. (3) Weiterhin erhöht sich dieser Betrag für jedes eigene Kind um das 1,4fache des in § 28 des SGB XII unter Bezugnahme der Anlage zu § 28 und des RBEG festgelegten Regelsatzes.
(4) Für Menschen mit Behinderung, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des SGB XII geleistet wird, wird die Einnahmegrenze um 35 von Hundert des in § 28 des SGB XII unter Bezugnahme der Anlage zu § 28 und des RBEG festgelegten Regelsatzes erhöht.
(5) Wird im Rahmen des § 6b III lit. a) das Einkommen einer anderen Person berücksichtigt, so wird ihre Einnahmegrenze für die Betrachtung mit herangezogen.
Finanzantrag an das Studierendenparlament:
An das Studierendenparlament können Anträge auf finanzielle Unterstützung gestellt werden. Insbesondere werden Zuschüsse zu Erstsemesterfahrten und zu Veranstaltungen, die einen studentischen Bezug haben, gezahlt und Reisekosten zu Bundesfachschaftentreffen erstattet. Über die Anträge entscheidet einmal monatlich vor der Sitzung des Studierendenparlaments der Haushaltsausschuss. Der*die Vorsitzende des Haushaltsausschusses stellt die Finanzanträge und das zugehörige Votum auf der StuPa-Sitzung vor.
Alle Fragen bezüglich der Förderung von Finanzanträgen sind an den*die Vorsitzende*n des Haushaltsausschusses (haushaltsausschuss@stupa.uni-kiel.de) zu richten. Die Anträge müssen bis 14 Tage vor der nächsten Sitzung des StuPas dem Haushaltsausschuss zugehen.
Antrag auf Reisekostenerstattung:
Reisekosten können nur im Rahmen der Reisekostenordnung erstattet werden. Alle Fragen bezüglich der Erstattung von Reisekosten sind an den*die Vorsitzende*n des Haushaltsausschusses (haushaltsausschuss@stupa.uni-kiel.de) zu richten. Die Anträge müssen bis 14 Tage vor der nächsten Sitzung des StuPas dem Haushaltsausschuss zugehen.