Aktuell stehen viele Studierende der CAU vor der Situation, dass sie aufgrund der nicht erfolgten Zahlung der 20 Euro “Verspätungsgebühr” für die nicht fristgemäße Überweisung des Semesterbeitrags exmatrikuliert wurden. Um die Wirkung der Exmatrikulation aufzuschieben, besteht die Möglichkeit, gegen die Exmatrikulation Widerspruch einzulegen.
Wenn gegen den Exmatrikulationsbescheid Widerspruch eingelegt werden soll, sollten die folgenden Hinweise beachtet werden:
Wie, wo und bis wann Widerspruch eingelegt werden kann, steht grundsätzlich in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Exmatrikulationsbescheid. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Frist ein Jahr.
In der Begründung des Widerspruchs sollte auf die Unverhältnismäßigkeit der Konsequenz Zwangsexmatikulation (Probleme beim Wiedereinstieg, Verlängerung der Ausbildung, evtl. BAföG-Verlust, etc. ) zu der Verfehlung (Fristversäumnis) hingewiesen werden.
Dokumente, welche die Gründe für das Fristversäumnis belegen (z.B. Beleg, dass der Semesterbeitrag rechtzeitig bezahlt wurde oder Attest, dass man aufgrund eines Krankenhausaufenthalts oder anderer persönlicher Gründe die Überweisung nicht tätigen konnte), sollten dem Widerspruch unbedingt beigefügt werden.
Wichtig: Wenn das Schreiben persönlich abgegeben wird, sollte der Eingang durch eine Quittung bestätigt werden. Wird das Schreiben per Post verschickt, ist der Versand als Einschreiben ratsam.
Ein Widerspruch bedarf der Schriftform: Er muss schriftlich erfolgen und von Hand unterschrieben werden.
Folgende Angaben sollten enthalten sein:
- vollständiger Name und Anschrift
- Datum des Widerspruchs
- Angaben zu dem Exmatrikulationsbescheid, gegen den der Widerspruch eingelegt wird: Datum des Bescheids, das Geschäfts- oder Aktenzeichen oder andere wesentliche Daten. Das ist wichtig für die Zuordnung des Widerspruchs.
- die Erklärung, dass der*die Betroffene Widerspruch einlegt
- Begründung, warum der*die Betroffene mit der Exmatrikulationsentscheidung nicht einverstanden ist. Wichtig hierbei ist, dass den Sachverhalt ausführlich, sachlich, höflich und präzise zu schildern.
- handschriftliche Unterschrift
Für vertiefte Fragen könnt Ihr Euch natürlich auch an unsere Rechtsberatung wenden.