Beratung Studieren mit Kind

Aktuelle Hinweise

Deutscher Hinweis

Aufgrund von Erkrankung muss die Beratung bis auf Weiteres ausfallen.

Englischer Hinweis

Due to illness, the consultation has to be canceled until further notice.

Aufgrund von Erkrankung muss die Beratung bis auf Weiteres ausfallen.

Dieses Beratungsangebot richtet sich an alle Studierende, die ein Kind erwarten oder bereits eines oder mehrere haben. Zudem richtet es sich an alle diejenigen, die sich darüber informieren wollen, was alles auf sie zukommen kann, wenn man nicht abgeneigt ist, ein Kind während des Studiums zu bekommen.

Terminbuchung

Bitte beachtet vor der Terminbuchung folgende Hinweise:

  • Die Beratung findet jeden Mittwoch von 14:00 – 17:00 Uhr und jeden Donnerstag von 08:00 – 09:00 Uhr statt.
  • Der Termin kann per Telefon, als Videokonferenz oder in Präsenz stattfinden. Sollte dir der Tag nicht passen, melde dich gerne per E-Mail.
  • Die Termine werden erst 7 Tage im Voraus zur Buchung freigeschaltet.

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Was bietet die Beratung alles?

  • Informationen über finanzielle Unterstützungen, wann und wo diese beantragt werden können, wie z.B.
    • Elterngeld
    • Kindergeld
    • einmalige Beihilfe der Stiftung Mutter und Kind
  • Infos über Betreuungsmöglichkeiten des Kindes / der Kinder
    • Tagespflege
    • Kindertagesstätten
    • Möglichkeiten und Konsequenzen bei Beurlaubung vom Studium
  • Infos über die alltäglichen bürokratischen Herausforderungen und Fragen wie z.B:
    • Wer meldet die Geburt beim Standesamt?
    • Woher bekommt man die Geburtsurkunde und was wird dafür noch benötigt?
    • Was ist mit der Krankenkasse?
    • Was muss ich dem Bafög-Amt mitteilen?
    • Kann ich Wohngeld oder Sozialhilfe beantragen?
  • bei Bedarf auch Hilfe beim Ausfüllen der Anträge für Kindergeld bzw. Elterngeld

Finanzielle Unterstützungen für studentische Eltern

Im Folgenden möchte ich euch einige finanzielle Unterstützungen aufzeigen, die für euch als studentische Eltern in Betracht kommen können:

Geburtsbeihilfe des Studentenwerkes

Das Studentenwerk gewährt eine einmalige Beihilfe in Höhe von 130,- Euro zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kinderausstattung. Sie muss innerhalb der ersten sechs Lebensmonate nach der Geburt beantragt werden.

Die Beihilfe ist eine freiwillige Sozialleistung des Studentenwerks – sie soll Studierenden gewährt werden, die über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen.

Den Antrag bekommt Ihr an der Information am Servicepoint des Studentenwerkes in der Mensa 1, bei der Sozialberatung (Studentenwerk): im Beratungszentrum (Mensa II), Leibnizstr. 12 – 14, sowie bei der Beratung zur studentischen Kinderbetreuung: Frau Keitel in der Mensa I, Tel. 0431/8816189.

Kindergeld 

Kindergeld erhalten alle, die ein Kind unterhalten bzw. erziehen. Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Familienkasse zu stellen (für Kiel: Familienkasse Flensburg). Die Höhe des Kindergeldes beträgt pro Kind: 250,- Euro.

Falls ein relativ hohes Einkommen vorhanden sein sollte, wäre es auch möglich, den Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer geltend zu machen. Achtung: Das Kindergeld ist anrechenbares Einkommen beim ALG II!

Elterngeld

Bei den meisten Studierenden kommt vorwiegend das Elterngeld, das nicht vom Einkommen abhängig ist, in Betracht: 12 Monate 300,- Euro oder das Elterngeld Plus: 150,- Euro für 24 Monate.

Falls allerdings Einkommen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geburt vorhanden war (Teilzeit- bzw. Vollzeitjob), ist es auch möglich, Elternzeit zu nehmen. Diese dauert 12 Monate (+ 2 Monate, falls beide Elternteile in Elternzeit gehen wollen) oder 24 Monate (+ 4 Monate, falls beide Elternteile in Elternzeit gehen wollen) und ist abhängig vom durchschnittlichen Einkommen (netto) der letzten 12 Monate vor der Geburt. Zuständige Stelle für Kieler*innen:Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Steinmetzstraße 1-11, 24534 Neumünster

persönliche Beratung: Anlauf- und Beratungsstelle, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel

Achtung: Das Elterngeld ist anrechenbares Einkommen beim ALG II!

Unterhaltsvorschuss

Falls ihr alleinerziehend seid und der andere zum Unterhalt verpflichtete Elternteil nicht das notwendige Einkommen hat, um dem gemeinsamen Kind Unterhalt zu leisten, gibt es die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Die Höhe richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhalt und liegt derzeit für Kinder unter sechs Jahren bei 230,- Euro monatlich und für ältere Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bei 301,- Euro monatlich und bei 395,- Euro monatlich für ein Kind, das das 18. Lebensjahr (12 – 17 Jahre) noch nicht vollendet hat.

 Dies gilt auch nur dann, wenn der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil nicht in der Lage oder auch gewillt ist, Unterhalt in Form von Betreuung zu leisten.

Achtung: Der Unterhaltsvorschuss ist anrechenbares Einkommen beim ALG II! Bei SGB II – Bezug besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder ab 12 Jahren nur dann, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II – Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

BAföG

Falls der Leistungsnachweis für das BAföG-Amt nicht rechtzeitig erbracht werden kann, weil neben dem Studium ein Kind gepflegt wird und dadurch die Förderungshöchstdauer des Studiums überschritten wird, gibt es die Möglichkeit, BAföG als Vollzuschuss zu bekommen. Dies gilt auch für die Schwangerschaft. Außerdem gibt es den Kinderbetreuungszuschlag (Vollzuschuss, § 14b BAföG), der bei keiner Sozialleistung des Staates angerechnet werden darf: 160,- Euro für jedes Kind.

Achtung: Diese Leistung darf nicht bei den Betreuungskosten, die die Stadt Kiel unterstützt, als Einkommen angerechnet werden! Genaueres dazu in unserem BAföG-Info!

Mehrbedarf für Schwangere, Einmalige Beihilfen

Schwangere können ab der 13. Schwangerschaftswoche beim Jobcenter einen Antrag auf den Mehrbedarf stellen. Die Höhe beträgt 17 % des maßgeblichen Regelbedarfs und wird bis zur Geburt gezahlt. Zusätzlich kann Schwangerschaftsbekleidung und die Erstausstattung für das Kind beantragt werden. Allerdings wird dabei die Bedürftigkeit überprüft. Für BAföG-Empfänger*innen ist dies immer möglich, es sei denn der Partner hat ein zu hohes Einkommen. Die Adresse des zuständigen Jobcenters und die Anträge bekommt ihr bei mir.

Bundesstiftung Mutter und Kind

Die „Bundesstiftung Mutter und Kind“ hält Gelder für bedürftige werdende Eltern bereit. Diese Gelder könnt ihr zusätzlich als Zuschuss erhalten, wenn ihr über geringes Einkommen verfügt. Die Anträge können und dürfen nur die anerkannten § 218–Beratungsstellen und der Sozialdienst katholischer Frauen ausfüllen und bei der Stiftung einreichen. Bitte den Antrag so früh wie möglich stellen.

Kindertageseinrichtungen 

Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab der Vollendung des ersten Lebensjahres. In Kiel gibt es insgesamt fünf Einrichtungen, die speziell für Kinder von Studierenden eingerichtet wurden. Dies sind KiTas des Studentenwerkes, die Kinder von Studierenden bei der Vergabe der KiTa-Plätze bevorzugen. Den Antrag für die Aufnahme findet ihr auf der Homepage des Studentenwerkes (www.studentenwerk.sh) oder im Informationsbüro im Café ICK-Punkt (befindet sich vor der Mensa 1 im Sechseckbau).

Kindertagespflege

Kindertagespflege ist neben den Kindertagesstätten eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform, die sich Besonders durch ihre Familienähnliche Struktur und flexible Betreuungszeiten auszeichnet, vor allem für Kinder von 0 bis 3 Jahren.

Tagesmütter und Tagesväter betreuen bis zu fünf Kinder im eigenen Haushalt, im Haushalt der Kindeseltern oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten zu individuell vereinbarten Zeiten.

Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz gilt ab 01.01.2018 auch für Studentinnen im Rahmen verpflichtender Lehrveranstaltungen. Auf Wunsch der Studentin ist eine Teilnahme an verpflichtenden Lehrveranstaltungen / Prüfungen auch während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) erlaubt. Die Anträge und Informationen könnt ihr euch auf der Homepage der CAU Kiel: https://www.studium.uni-kiel.de/de/studium-organisieren/studienangelegenheiten/schwangerschaft-stillzeit/schwangerschaft-stillzeit  herunterladen.

Nachteilsausgleiche 

Da ihr aufgrund der Tatsache das ihr euch nun mit Kind durch die Welt bewegt im ein oder anderen Fall nicht so studieren könnt, wie das von Studierenden ohne Kind erwartet wird, ist es möglich, dementsprechende Unterstützung zu erhalten. Es gibt Regelungen an der CAU, von denen Studierende mit Familienaufgaben profitieren können und die die Studienorganisation erleichtern. Nachteilsausgleich in der Prüfungsverfahrensordnung (PVO) für BA und MA Studiengänge (§12a) bzw. der PVO der CAU für Studiengänge, die keine BA und MA Studiengänge sind (§8a) in Kraft seit 26.02.2016. Eine Zusammenfassung findet ihr auf der Homepage des Familienservice: https://www.familienservice.uni-kiel.de/de/studium/studierende.

Es ist auch z.B. möglich(Kulanz), Prüfungsleistungen in anderer Form abzulegen (statt eines Referates z.B. eine Hausarbeit). Dies sollte zuerst mit dem*der jeweiligen Dozent*in abgesprochen werden – falls diese*r eurem Anliegen nicht nachkommen möchte, meldet euch unbedingt im AStA!

Natürlich gibt es noch viel mehr Fragen bzgl. des Studiums mit Kind, die aber am besten persönlich beantwortet werden sollten, da immer auch eure individuelle Situation ausschlaggebend ist.

Aktuelle Hinweise

Deutscher Hinweis

Aufgrund von Erkrankung muss die Beratung bis auf Weiteres ausfallen.

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Due to illness, the consultation has to be canceled until further notice.

Aufgrund von Erkrankung muss die Beratung bis auf Weiteres ausfallen.

Ansprechpartnerin

Sylvia Hohmann

Beratungsort:

AStA-Beratungsbüro

Leibnizstr.15
24118 Kiel

Links neben dem Eingang des Physikzentrums

Beratungszeiten:

Mittwochs: 14:00 – 17:00 Uhr

Donnerstags: 08:00 – 09:00 Uhr

Rechtlicher Hinweis

Die Beratungsangebote des AStA sind kostenfrei.

Für die Richtigkeit der in den Beratungen gegebenen Informationen können wir aus juristischen Gründen keine Gewähr leisten!